Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf/Verkauf der Firma Schrott-Stark e.K., Zum Schrottplatz 1 in 08258 Markneukirchen OT Siebenbrunn

Schrotthandel - Containerdienst - Entsorgungsdienst - Autoentsorgung - Kompostieranlage - Aktenvernichtung - Wohnungsberäumung

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Schrott-Stark e.K. (nachfolgend Firma genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma dies schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung der Firma. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

2. Schrott ist ein Sekundärrohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich.

 

§ 3 Preise

Die von Firma genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentliche Abgaben und - bei frachtfreier Lieferung - die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Die von Firma genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Firma Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Firma auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Firma, die Lieferung oder Leistung auf die Dauer der Ausfallzeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Firmenlager von Firma angewiesene Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen von Firma ausgeführt wird.

 

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen. Bei Wareneingängen sind die Wiegenoten der Firma als Abrechnungsgrundlage maßgebend.

 

§ 7 Gewährleistung

1. Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Firma unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung von Firma entladen werden, andernfalls sie als mängelfrei angenommen gilt.

2. bei mangelhafter Lieferung hat - nach Wahl von Firma - der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von Firma bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Firma als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Firma durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum von Firma einer einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Firma übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von Firma unentgeltlich. Ware, an der Firma 

(Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von Firma ausreichend den Elementarrisiken sowie gegen Diebstahl zu versichern.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Firma ab. Der Kunde ist verpflichtet, Firma im Falle des Weiterverkaufs Namen und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Firma ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Firma abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum von Firma hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist Firma berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Firma liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen von Firma in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so wird Firma die Sicherheiten auf Verlangen nach ihrer Wahl insoweit freigeben.

 

§ 9 Zahlungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Firma sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. 

3. Barzahlungen haben gegenüber Firma nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma als auch gegen deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Unberührt bleiben auch Ansprüche aufgrund fahrlässigen Handelns, soweit Leben, Körper und Gesundheit von Personen beeinträchtigt werden.

 

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Markneukirchen (entsprechend der sachlichen Zuständigkeit: Amtsgericht Plauen oder Landgericht Zwickau).

 

§ 12 Informationspflichten

 

"Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München.

Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der CRIFBÜGEL dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die CRIFBÜRGEL verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIFBÜRGEL können dem CRlFBÜRGEL-Informationsblatt entnommen oder online unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz<http://www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung diesen Geschäftsbedingungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen der Vereinbarung nicht berührt. Diese Regelung ist durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommen.

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